Lärmschutzmassnahmen bei Bauprojekten in Gebieten mit Lärmbelastung
Die Siedlungsdichte und die Nutzungsintensität eines Gebietes sind heutzutage sehr hoch. Die Lärmbelastung überschreitet vielerorts die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung, sei es durch den Strassen- oder Eisenbahnverkehr, Industrie- und Gewerbebetriebe oder andere Lärmquellen. Trotzdem sollen in lärmbelasteten Gebieten weiterhin neue Wohn- und Dienstleistungsgebäude errichtet sowie Areale entwickelt und überbaut werden können.
Ermitteln von Gebieten mit Lärmbelastung
Wir ermitteln und beurteilen die Lärmbelastung bei geplanten Gebäuden und klären die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ab. Zusammen mit den Planern entwickeln wir mögliche Lärmschutzmassnahmen und stellen die zu erwartende Lärmbelastung fest.
Wir betreuen und unterstützen die Bauherren und Planer kompetent und zielorientiert, damit lärmoptimierte und bewilligungsfähige Projekte entwickelt werden können. Je früher wir in das Projekt miteinbezogen werden, desto eher können wir nachträgliche Anpassungen verhindern und damit die Planungssicherheit erhöhen. Vollständige Unterlagen mit nachvollziehbarem Lärmschutznachweis erleichtern zudem das Bewilligungsverfahren.
Ermitteln Sie Lärmbelastungen für Ihr Bauprojekt!
Unsere Zielsetzungen sind
- Einhalten der lärmrechtlichen Anforderungen nach Lärmschutz-Verordnung (LSV)
- Optimierte Lärmschutzlösungen
- Effizienter Planungsprozess
- Zufriedene Gebäudenutzer
Wir erstellen Gutachten für
- Verkehrsinfrastruktur, im Kontext von Bewilligungsverfahren
- Leistungsbeurteilung
- Verkehrssicherheit
- Geschwindigkeitsreduktion, Tempo 30
Wir richten uns an
- Bauherren und Investoren
- Architekten und Planer
- Ortsplaner und Gemeinden
Unsere Leistungen beinhalten
- Ermitteln und Beurteilen von Lärmimmissionen in geplanten Gebäuden (Strasse, Schiene, Industriebetriebe, Schiessanlagen etc.)
- Evaluation und Dimensionierung von Lärmschutzmassnahmen
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Häufige Fragen zu Lärmschutzmassnahmen bei Gebieten mit Lärmbelastungen
Was gilt als lärmbelastetes Gebiet?
Wenn der Belastungsgrenzwert (PW oder IGW) überschritten ist, gilt ein Gebiet als lärmbelastet (z.B. entlang von Strassen und Eisenbahnen oder in der Umgebung von Schiessanlagen, Industriebetrieben usw.).
In diesen Gebieten dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Belastungsgrenzwerte durch geeignete Lärmschutz-Massnahmen eingehalten werden können.
Was ist Lärmschutz und wie sehen mögliche Massnahmen aus?
Schon in der Planungsphase können oder müssen diverse Massnahmen zum Lärmschutz berücksichtigt werden, damit das Vorhaben bewilligungsfähig ist.
Auf der Immissionsseite (Empfänger) sind es zum Beispiel die Anordnung von speziellen Fenstern bei lärmempfindlichen Räumen, passendes Platzieren von Balkonen oder Erstellen einer abschirmenden Lärmschutzwand.
Auf Seite der Emissionen (Erzeuger) sind dies in erster Linie Lärmschutz-Massnahmen an der Quelle sowie in zweiter Priorität auf dem Ausbreitungsweg (z.B. Lärmschutzwände u.ä.).
Was sind vorsorgliche Lärmschutz-Massnahmen?
Lärmschutz-Massnahmen sind bei lärmerzeugenden Anlagen zunächst zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte zu ergreifen.
Darüber hinaus müssen aber noch weitere Massnahmen getroffen werden, sofern sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Was sind Lärmschutz-Massnahmen an der Quelle?
Grundsätzlich sind Massnahmen an der Quelle zu priorisieren. Als denkbare Massnahmen an der Quelle sind bei Strassenlärm z.B. Anordnung einer tieferen Geschwindigkeit oder der Einbau eines lärmarmen Deckbelags.
Der Bauherr eines Gebäudes in einem lärmbelasteten Gebiet hat i.d.R. keinen Einfluss auf die Realisierung dieser Massnahmen.
Anders sieht dies jedoch aus, wenn der Bauherr selbst den Bau einer lärmemittierenden Anlage plant. So können bei Heizungs- und Lüftungsanlagen leisere Geräte eingesetzt werden oder die Einfahrt einer Einstellhalle mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet werden.
Wie hoch ist der Immissionsgrenzwert (IGW) und der Planungswert (PW)?
Um verschiedenen Lärmschutzbedürfnissen gerecht zu werden, unterscheidet sich der Immissionsgrenzwert (IGW) je nach Situation.
So ist jeder Nutzungszone eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES I bis ES IV) zugeordnet. Zudem muss bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten unterschieden werden, ob bereits eine rechtskräftige Bauzone besteht oder ob das Gebiet neu eingezont werden soll.
Für die Ausscheidung neuer Bauzonen gelten strengere Anforderungen bezüglich Lärmschutz als für Baubewilligungen in bestehenden und erschlossenen Bauzonen. Der Planungswert liegt jeweils 5 dB(A) unter dem Immissionsgrenzwert.
Welche Räume in einem Gebäude gelten als lärmempfindlich?
Lärmempfindliche Räume sind gemäss Lärmschutzverordnung:
a.) Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume
b.) Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Erfolgreich umgesetzte Projekte im Bereich Lärm & Lärmschutz
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